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Satzung "förderverein handball in haching e.v."

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Organe
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Auflösung
§ 10 Liquidatoren
§ 11 Vermögensanfall
§ 12 Übergangsvorschrift
§ 13 Inkrafttreten


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Handball in Haching e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Unterhaching.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
 
1. Zweck des Vereins ist die finanzielle Unterstützung des Handballsports in Unterhaching. Der Verein gibt Mittel ausschließlich an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung des Handballsports in Unterhaching weiter.

2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Zuwendungen sind Leistungen ohne Gegenleistung. Ein Aufwandersatz ist zulässig).

5. Der Verein enthält sich jeglicher konfessionellen, rassistischen und politischen Tätigkeit.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme als Mitglied ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Genehmigung des Antrags.

3. Der Vorstand kann den Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Verein verweigern, wenn wichtige Gründe gegen die Aufnahme sprechen. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann der Antragsteller einen Beschluss der Mitgliederversammlung beantragen. Über eine Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller einen Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmt.

4. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

5. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Ehrenmitglieder ernennen.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitglieder haben einen laufenden Betrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils in der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit festgesetzt wird.

2. Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Beitragszahlung und zu einer Aufnahmegebühr verpflichtet. In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge und Aufnahmegebühren stunden, ermäßigen oder erlassen. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgesetzt.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres bis spätestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres erklärt werden; die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand abzugeben.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn es seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins grob oder wiederholt zuwiderhandelt oder drei Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und vier Wochen nach erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt sind. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf Antrag, der durch jedes andere Mitglied gestellt werden kann. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist binnen einer Frist von einem Monat der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig.

4. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag ihres Ausscheidens oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.


§ 6 Organe

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

3. Über alle von den Organen des Vereins abgehaltenen Sitzungen und gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Diese sind von den Vorstandsmitgliedern bzw. dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Nach außen vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Der Schatzmeister ist mit entscheidungsbefugt gemäß §7.2, aber nicht vertretungsbefugt.

2. Der erste und der zweite Vorstand sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und entscheidungsbefugt bei der Eingehung von Verbindlichkeiten bis zu einem Betrag i.H.v. 2000 €. Über die Eingehung von Verbindlichkeiten mit einem Betrag zwischen 2000 € und 5000 € entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ansonsten ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei ablehnender Entscheidung sind 2 Mitglieder des Vorstandes berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung für den Beschluss der Eingehung der Verbindlichkeit einzuberufen.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

4. Für die Beschlussfassung gilt ansonsten § 28 Abs. I i.V.m. § 32 BGB.

5. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vertretungsvorstand (erster und zweiter Vorsitzender) bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

6. Bei Vorstandsbeschlüssen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme, wobei die einfache Mehrheit entscheidet, außer es ist etwas anderes geregelt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Ist nichts anderes geregelt, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1ten Vorsitzenden.

7. Die Mittelverwendung beschließt der Vorstand gemäß den Satzungszwecken. Der Vorstand ist verpflichtet bei der Mitgliederversammlung über die Mittelverwendung einen ausführlichen Bericht vorzulegen.

8. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden einberufen und sind nicht öffentlich. Vorstandsbeschlüsse müssen in Protokollen festgehalten werden.

9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand geregelt werden können. Insbesondere fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse über:

a) Wahl des Vorstandes und des Schatzmeisters

b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes, Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Schatzmeisters

c) Entlastung des Vorstandes; wird die Entlastung verweigert, ist der Betroffenen von seinem Amt abgewählt

d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und gegebenenfalls Aufnahmegebühr

e) Satzungsänderungen

f) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

g) Entscheidung über satzungsmäßig zulässige Widersprüche von Mitgliedern

h) Auflösung des Vereins

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres abgehalten.

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es ihm durch dringende Umstände notwendig erscheint. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn diese von mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

4. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin durch Übersendung der Tagesordnung per Post, Fax oder E-Mail vom Vorstand schriftlich einzuladen.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt prinzipiell mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

7. Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung geändert werden sollen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Während der Versammlung eingereichte Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

8. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Abstimmung beschließt. Im Übrigen erfolgen die Beschlussfassungen und Wahlen offen.

9. Die Mitgliederversammlung ist stimmberechtigt, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder, aber nicht weniger als 5 Mitglieder, inklusive des Vorstandes, anwesend sind.

10. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollanten zu unterzeichnen ist.


§ 9 Auflösung

1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder mehr als der Hälfte aller Mitglieder gestellt werden. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung des Antrages einzuberufen.

2. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von Dreiviertel sämtlicher Mitglieder. Ist in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung diese Stimmenzahl nicht vertreten, so muss innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit 3/4 Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschlussfähig ist.

3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand der gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator.


§ 10 Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereins erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.


§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des „Fördervereins Handball in Haching e.V.“ an den „TSV Unterhaching 1910 e.V.“ der dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.


§ 13 Inkrafttreten

1. Die vorstehende Satzung wurde am 01.08.2007 in München von der Gründungsversammlung beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


München, 01.08.2007

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